1.0                                                        

Unseren Angeboten und Verträgen liegen ausschließlich unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen zugrunde, sofern nicht eine von uns schriftlich bestätigte andere Vereinbarung getroffen worden ist.

1.2                                        

Einkaufsbedingungen des Bestellers, denen hiermit widersprochen wird, sind für uns nicht bindend. Mündliche Absprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

1.3                                                        

Die Ausführung von Aufträgen erfolgt entsprechend  unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.         

1.4                                                        

Die gelieferte Ware ist bis zur  vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Abnehmer unser Eigentum, diese dient zur Sicherung unserer Saldenforderung.

1.5                                                        

Verpfändungen oder Sicherungsübereignung der Ware sind dem Abnehmer untersagt.

1.6                                                        

Lieferungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Käufers ab Werks- oder Herstellerlager. Die Wahl des Versandweges und der Beförderungsmittel erfolgt nach unserem Ermessen. Auf Verlangen des Kunden wird die Sendung auf seine Kosten versichert. Lieferfristen oder Termine, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, gelten unter der Voraussetzung störungsfreier Fabrikation und ausreichender Versorgung von Zulieferwaren.

1.7                                                        

Eine Überschreitung berechtigt den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag nur, wenn dieser zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

1.8                                        

Werden wir an der Lieferung durch Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unseren Lieferanten, die bei zumutbarer Sorgfalt nicht abzuwenden waren, oder durch Arbeitskämpfe und höherer Gewalt gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Wird die Lieferung dadurch unmöglich, so entfällt unsere Lieferpflicht, ohne das wir dadurch zum Ersatz von Schäden verpflichtet sind.

1.9

Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn in der finanziellen Lage des Käufers bis zum Liefertage eine Verschlechterung eingetreten ist, die eine fristgerechte oder vollständige Erfüllung seiner Zahlungspflicht nach dem uns zur Kenntnis gelangten Umständen nicht erwarten lässt.

2.0

Wir sind berechtigt Vorkasse zu fordern.

2.1                        

Mängelrügen werden nur innerhalb 8 Tagen, nach Eingang der Rechnung berücksichtigt. Die Mängelrüge bedarf der Schriftform.

2.2

Alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche des Käufers aus Gewährleistung, verjähren 6 Monate nach der Lieferung bzw. Leistung.

2.3

Bei Zahlungsverzug werden unsere sämtlichen bestehenden Forderungen, auch im Falle einer Stundung, sofort zur Zahlung fällig. Wir sind berechtigt, für Verzugszeiten Zinsen in Höhe der üblichen Zinsen für ungedeckte Kontokorrentkredite unserer Hausbank zu berechnen.              

2.4                                        

Soweit nicht in diesen Bedingungen etwas anderes bestimmt ist, sind sämtliche Schadensersatzansprüche des Käufers, namentlich solche für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

2.5                                        

Der Käufer/Besteller darf Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder vom Auftragnehmer nicht anerkannte Gegenforderungen weder zurückhalten noch kürzen. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn die Arbeit aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verzögert oder unmöglich wird.

2.6                                        

Bei Montagen gelten unsere gültigen Abrechnungskonditionen, siehe Service.

2.7                                                        

Tagessatz – Bordmontage, Reisekosten, Flug- und Unterbringungskosten, sowie Autoreisekosten, sind in unserer Anlage Service – Abrechnungskonditionen – die  jedem Angebot beiliegen, aufgeführt. Bordmontagen und erbrachte Leistungen sind im Bordbericht von einem kompetenten Bordmitarbeiter mit Unterschrift zu quittieren.

2.8                                        

Mehrarbeitsstunden, über den Tagessatz hinaus, welche nach Absprache geleistet werden, müssen vom Bordpersonal mit Begründung quittiert werden. Sollten wegen eines Feiertages im Montageland die Arbeit nicht aufgenommen werden können, oder hierdurch Wartezeiten entstehen, so werden diese berechnet.

2.9                                        

Bei Krankheit oder Unfall des Personals des Auftragnehmers, hat der Besteller den Kranken einer ärztlichen Behandlung zuzuführen. Arzt- und Behandlungskosten sind über eine Versicherung des Auftragnehmers abgedeckt. Der Besteller trägt alle mit einer Rückführung infolge Krankheit  oder Unfall entstehenden Kosten sowie die Reisekosten für die Entsendung einer Ersatzperson.

3.0                                                        

Arbeiten, die nicht in unseren Bereich fallen, sind werft seitig nach unseren Vorgaben auszuführen, oder durch andere Maschinenbaubetriebe, wenn dieses  mit Bordmitteln, durch Mannschaft nicht getätigt werden kann. Wartezeiten, welche durch werft seitige Bearbeitung entstehen, berechnen wir.     

3.1                                        

Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen,  dass Bord- Werkzeuge, wenn nötig auch Hilfswerkzeuge von der Werft, die zur Erledigung des Auftrages nötig sind zur Verfügung stehen, oder beschafft werden. Verzögerungen, die eine Wartezeit nach sich ziehen, berechnen wir.           

3.2                                        

Unsere Lieferungen gelten prinzipiell ab Werk des Herstellers, ausschließlich Fracht und Verpackung. Unsere Preise gelten in  €  zzgl. Der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese entfällt bei Seeschiffen in Anwendung nach § 8,1, in Verbindung mit § 4, Nr. 2 USTG.       

3.3                                        

Auftragsänderungen seitens des Bestellers sind rechtzeitig, schriftlich beim Auftragnehmer einzureichen.

3.4                                                        

Für alle bei uns erworbenen, aber nicht durch unser Personal montierten Ersatzteile, übernehmen wir weder Garantie noch Haftung.  

3.5                                        

Falls Absprachen vor Ort nicht möglich sind, handeln wir in jedem Fall im Sinne des Auftraggebers unter Berücksichtigung des Ursprungsauftrages.            

3.6                                        

Der Kapitän, Chief und/oder Repräsentanten des Auftraggebers handeln als dessen bevollmächtigter Vertreter, sofern der Besteller nicht vor oder bei Vertragsabschluss schriftlich widerspricht.

3.7

3.7.1

Allgemeine Covid Regelungen
Den Parteien ist bewusst, dass die Folgen der sog. Corona-Pandemie auf diesen Auftrag derzeit nicht vorhersehbar sind.
Die Parteien stellen jedoch klar, dass der Gesundheitsschutz für sie Priorität hat. Die Gefahren der Ansteckung mit dem Corona-Virus und seiner Verbreitung sind durch entsprechende Regelungen soweit wie möglich zu minimieren.
Die Parteien sind sich einig, dass auch unter diesen Maßgaben die Projekte abgeschlossen werden sollen. Dies betrifft sowohl die Prozessabwicklung bei Ship Service Leonhardt in Scheessel als auch entsprechend vertraglich vereinbarte Maßnahmen vor Ort beim Endkunden (z.B. Montage, Lieferungen, Serviceeinsätze). Diese Tätigkeiten sollen erst ruhen, wenn ein Weiterbetrieb aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Anordnungen oder gebotenen Gesundheitsschutzes nicht mehr möglich ist (z.B. behördliche Anordnungen wie Betretensverbote oder sonstige notwendige Maßnahmen zum Gesundheitsschutz).
Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist den Parteien bewusst, dass sie die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie anstehenden Beeinträchtigungen, Behinderungen und Störungen nur mit einem Höchstmaß an partnerschaftlicher Zusammenarbeit werden lösen können. Die Parteien verpflichten sich daher zu einer partnerschaftlichen, engen und konstruktiven Zusammenarbeit, die auf Vertrauen, Kooperation und Transparenz beruht.

3.7.2.a)

Behinderungen / Verzögerungen in der Projektausführung
Im Falle zeitlicher Verzögerungen, die glaubhaft mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang mit dem sich ausbreitenden Corona-Virus (SARS-CoV-2-Virus) stehen und die glaubhaft dazu führen, dass die Firma Ship Service Leonhardt (im folgendem SSL genannt) in der Ausführung ihrer Leistungen behindert ist, steht SSL ein Anspruch auf Projektverlängerung zu, sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen gewahrt sind und sie glaubhaft machen kann, dass sich durch die jeweilige Behinderung eine Verlängerung des Ausführungszeitraums ergibt.
Dies gilt unabhängig davon, ob die zeitlichen Verzögerungen darauf beruhen, dass Material- und / oder Waren nicht zu dem geplanten Termin lieferbar sind oder SSL selbst, ihre Lieferanten oder sonstige für SSL an der Leistungserbringung beteiligte Dritte durch Erkrankung, Verdachtsfälle oder Quarantänemaßnahmen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (COVID-19-Erkrankungen) an der Leistungserbringung gehindert sind.
Unter Verdachtsfällen verstehen die Parteien, dass SSL, ihr Lieferant oder sonstiger für SSL an der Leistungserbringung beteiligter Dritter nicht erkrankte Beschäftigte unter dem Gesichtspunkt gebotener Vorsicht nicht einsetzt. Der Verdacht auf COVID-19 ist z.B. begründet, wenn:
» bei Personen akute respiratorische Symptome jeder Schwere und Kontakt mit einem bestätigten Fall von COVID-19 vorliegen.
Gleiches gilt für Verzögerungen, die darauf beruhen, dass SSL oder ihre Lieferanten, Beschäftigte infolge behördlicher Restriktionen / Reisebeschränkungen nicht einsetzen kann.
Sofern der Auftraggeber aufgrund von Umständen, die mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang mit dem sich ausbreitenden Corona-Virus (SARS-CoV-2-Virus) stehen, seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllen kann (z. B. aufgrund einer behördlich angeord- neten Unterbrechung des Projektvorhabens oder der verminderten Leistungsfähigkeit genehmigungsrelevanter Behörden oder einer behördlich angeordneten Absperrung des Gebiets, in dem die Leistung erbracht werden soll), hat SSL bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen ebenfalls einen Anspruch auf Verlängerung des Ausführungszeitraums.


3.7.2 b)

Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Ship Service Leonhardt keine Behinderungstage aus vorstehenden Ursachen im Terminplan berücksichtigt hat.

3.9

Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten ist Scheessel. Der Gerichtsstand ist Rotenburg.

4.0

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unsere Bedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der üblichen Bestimmungen davon unberührt.